Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann ein interessiertes Unternehmen als natürliche oder juristische
Personen der unter § 2 Absatz 1 genannten Wirtschaftszweige werden.
(2) Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zurichten und werden von diesem geprüft.
(3) Der Antragsteller hat alle für den Erwerb der Mitgliedschaft wichtigen Auskünfte zu erteilen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet die nächste Mitgliederversammlung
(5) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod
b) Austritt
c) Verlust der erforderlichen Voraussetzung (§ 2 Abs.1)
d) Ausschluss
6) Der Austritt (Kündigung) ist bis zum 31.12. eines jeden Jahres zum Ende des nächsten
Geschäftsjahres durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand mitzuteilen.
(7) Ausschlussgründe sind:
a) Grobe Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins
b) Nichtzahlung von mindestens zwei Jahresbeiträgen nach Durchführung eines
ordentlichen Mahnverfahrens.
(8) Der Ausschluss erfolgt durch die Mitgliederversammlung
(9) Das Erlöschen der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender
Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Alle Rechte am Vermögen des Vereins erlöschen
mit der Beendigung der Mitgliedschaft.